| Impressum |
Impressum für Private?Was in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Er muss es nicht. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene Leistung. Dieser Webauftritt ist rein privat und ohne Gegenleistung nutzbar. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, sind von der Impressumspflicht befreit. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an den Inhalt einer Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. Diese Regelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen dienen.
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Betrieb einer absolut rechtskonformen Homepage praktisch unmöglich ist. Ein Sachverhalt, der heute von einem Gericht in A für "Recht"
erkannt wird, kann schon morgen von einem Gericht in B exakt gegenteilig beurteilt werden. (Beispiel: Die Juristen- ABM "Telefonnummer im Impressum"). Selbstverständlich liegt es mir fern, auf meinen Seiten
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formlose Nachricht per E-Mail, gegebenenfalls mit Benennung der vollständigen Link-Kette. Ich prüfe umgehend jede Beanstandung und treffe angemessene Maßnahmen zur Beseitigung eventueller Störungen.
Eine Wiederholungsgefahr ist somit nicht gegeben. Auf Grund dieser Zusicherung würde ich in der sofortigen Einschaltung eines für mich kostenpflichtigen Anwaltes
den Versuch sehen, über eine vorgeschobene Beanstandung vorrangig Gewinn durch Kostentreiberei zu erzielen. Ich sähe mich in diesem Falle veranlasst, den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen. Die ansonsten mögliche schnelle Beseitigung einer eventuellen Störung
würde sich hierdurch unnötig und erheblich verzögern. Dies entspricht nicht meinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen und kann auch
nicht im berechtigten Interesse eines eventuell Geschädigten sein.
Ich hoffe, diese Erklärung ist ausreichend, Abzockversuche notleidender Abmahnanwälte abzuwehren.
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